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STATUT


(1) Rechtstellung

Die Stiftung ist eine unselbständige Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird vom Erzbistum Köln treuhänderisch vertreten und verwaltet.

(2) Zweck


Zweck der Stiftung ist einmal die dauerhafte Sicherung des Nachlasses von Edith Stein, seine konservatorische Betreuung, seine historische, theologische und philosophische wissenschaftliche Aufarbeitung – auch im Austausch und in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Instituten, insbesondere dem Edith Stein-Archiv Köln – und die Herausgabe ihrer Werke, zum anderen die Pflege des Andenkens an Edith Stein innerhalb und außerhalb der katholischen Kirche.


(3) Grundsätze der Verwaltung


(a) Der schriftliche Nachlaß Edith Steins und persönliche Nachlaßgegenstände befinden sich im Edith Stein-Archiv im Karmel Maria vom Frieden in Köln, Vor den Siebenburgen 6.
Sie werden dort räumlich und sachlich getrennt von anderen Archivalien des Kölner Karmel verwahrt und konservatorisch, bibliothekarisch und inhaltlich bearbeitet. Der Kölner Karmel als Treugeber ist gegenüber der Treuhänderin verpflichtet, diesen Nachlaß mit größtmöglicher Sorgfalt zu verwahren und zu pflegen und dafür Sorge zu tragen, dass die Aufbewahrungs-möglichkeiten sich dauerhaft in einem solchen Zustand befinden, der Beschädigungen oder Verluste im Rahmen des Menschenmöglichen ausschließt. Diese Bestimmung gilt mit den zuvor erwähnten vorläufigen Einschränkungen.
(b) Das Stiftungskapital wird von der Treuhänderin wertbeständig und ertragreich angelegt und so verwaltet, wie es die nachhaltige und dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszweckes erfordert.
(c) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
(d) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind (Zustiftungen), sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Bearbeitung und Verwaltung des schriftlichen Nachlasses der hl. Edith Stein zu verwenden.
(f) Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.
(g) Für steuerabzugsfähige Spenden und Zustiftungen stellt das Erzbistum Köln die Spendenquittungen aus.

(4) Kuratorium

(a) Die Stiftung hat ein aus fünf Personen bestehendes Kuratorium, das insbesondere über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbestimmung der Stiftung beschließt.
(b) Das Kuratorium besteht aus dem / der Vorsitzenden und weiteren vier Personen. Kraft Amtes sind der Generalvikar des Erzbischofs von Köln oder sein/e Delegierte(r) sowie die Priorin des Kölner Karmel oder die von ihr delegierte Person und die/der jeweilige Leiter(in) des Edith Stein-Archivs Mitglieder des Kuratoriums. Die weiteren zwei Mitglieder werden einvernehmlich von den drei geborenen Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eines dieser beiden Mitglieder soll ausgewiesene(r) Wissenschaftler(in) der Theologie oder Philosophie sein.
c) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit von den Kuratoriumsmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
d) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich, sie erhalten Ersatz für ihre Auslagen, jedoch keine sonstigen Vergütungen oder Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung der Stiftung stehen ihnen keinerlei Ansprüche gegen das Stiftungsvermögen zu.

(5) Verfahrensordnung für das Kuratorium

(a) Die Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt in der Regel in Sitzungen, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(b) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und wenigstens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(c) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen.
(d) Zu den Sitzungen muss mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
(e) In dringenden Fällen, über deren Vorliegen der Vorsitzende entscheidet, können Beschlüsse des Kuratoriums schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Falle ist jedoch Einstimmigkeit für das Zustandekommen eines Beschlusses erforderlich.
(f) Das Kuratorium kann sich unter Wahrung der in diesem Statut festgelegten Grundsätze eine Geschäftsordnung geben.

(6) Geschäftsführung

(a) Die Geschäftsführung wird von einem/r durch den Generalvikar des Erzbischofs von Köln zu bestimmenden Mitarbeiter/in wahrgenommen, der/die für die Abteilung der Stiftungsverwaltung des Generalvikariates des Erzbistums Köln zuständig ist.
(b) Der Geschäftsführung obliegt die Vorbereitung der Sitzungen, die Rechenschaftslegung über das Stiftungsvermögen sowie die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(7) Beirat

Das Kuratorium der Stiftung kann einen bis zu dreiköpfigen Beirat berufen.

(8) Auflösung und Aufhebung

a) Sollte der Treugeber aufgelöst werden, noch bevor der Rechtsübergang der Nachlaßgegenstände auf die Stiftung erfolgt ist, sollen sämtliche vorbeschriebenen Nachlaßgegenstände auf die Erzdiözese Köln übertragen werden. Die Erzdiözese Köln wird diese als Sondervermögen im Geiste des Stiftungszwecks in ihre Verwaltung und Betreuung nehmen. Das gleiche gilt, wenn der Rechtsübergang auf die Stiftung bereits erfolgt ist.
b) Bei Aufhebung der Stiftung entscheidet der Erzbischof von Köln im Einvernehmen mit dem Treugeber über die weitere Verwendung des Stiftungsvermögens, wobei der bisherige Zweck der Stiftung berücksichtigt werden soll.