



(1) Rechtstellung
Die Stiftung ist eine unselbständige Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Sie wird vom Erzbistum Köln treuhänderisch vertreten und verwaltet.
(2) Zweck
Zweck der Stiftung ist einmal die dauerhafte Sicherung des Nachlasses von
Edith Stein, seine konservatorische Betreuung, seine historische, theologische
und philosophische wissenschaftliche Aufarbeitung auch im Austausch
und in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Instituten, insbesondere
dem Edith Stein-Archiv Köln und die Herausgabe ihrer Werke, zum
anderen die Pflege des Andenkens an Edith Stein innerhalb und außerhalb
der katholischen Kirche.
(3) Grundsätze der Verwaltung
(a) Der schriftliche Nachlaß Edith Steins und persönliche Nachlaßgegenstände
befinden sich im Edith Stein-Archiv im Karmel Maria vom Frieden in Köln,
Vor den Siebenburgen 6.
Sie werden dort räumlich und sachlich getrennt von anderen Archivalien
des Kölner Karmel verwahrt und konservatorisch, bibliothekarisch und
inhaltlich bearbeitet. Der Kölner Karmel als Treugeber ist gegenüber
der Treuhänderin verpflichtet, diesen Nachlaß mit größtmöglicher
Sorgfalt zu verwahren und zu pflegen und dafür Sorge zu tragen, dass
die Aufbewahrungs-möglichkeiten sich dauerhaft in einem solchen Zustand
befinden, der Beschädigungen oder Verluste im Rahmen des Menschenmöglichen
ausschließt. Diese Bestimmung gilt mit den zuvor erwähnten vorläufigen
Einschränkungen.
(b) Das Stiftungskapital wird von der Treuhänderin wertbeständig
und ertragreich angelegt und so verwaltet, wie es die nachhaltige und dauerhafte
Verwirklichung des Stiftungszweckes erfordert.
(c) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen
sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
(d) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter,
die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt
sind (Zustiftungen), sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung
der Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Bearbeitung
und Verwaltung des schriftlichen Nachlasses der hl. Edith Stein zu verwenden.
(f) Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu
halten.
(g) Für steuerabzugsfähige Spenden und Zustiftungen stellt das Erzbistum
Köln die Spendenquittungen aus.
(4) Kuratorium
(a) Die Stiftung hat ein aus fünf Personen bestehendes Kuratorium, das
insbesondere über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
im Rahmen der Zweckbestimmung der Stiftung beschließt.
(b) Das Kuratorium besteht aus dem / der Vorsitzenden und weiteren vier Personen.
Kraft Amtes sind der Generalvikar des Erzbischofs von Köln oder sein/e
Delegierte(r) sowie die Priorin des Kölner Karmel oder die von ihr delegierte
Person und die/der jeweilige Leiter(in) des Edith Stein-Archivs Mitglieder
des Kuratoriums. Die weiteren zwei Mitglieder werden einvernehmlich von den
drei geborenen Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren berufen.
Eines dieser beiden Mitglieder soll ausgewiesene(r) Wissenschaftler(in) der
Theologie oder Philosophie sein.
c) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende wird mit einfacher
Mehrheit von den Kuratoriumsmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
d) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich, sie
erhalten Ersatz für ihre Auslagen, jedoch keine sonstigen Vergütungen
oder Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen. Auch bei ihrem Ausscheiden
oder bei Aufhebung der Stiftung stehen ihnen keinerlei Ansprüche gegen
das Stiftungsvermögen zu.
(5) Verfahrensordnung
für das Kuratorium
(a) Die Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt in der Regel in Sitzungen,
und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(b) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder
der/die stellvertretende Vorsitzende und wenigstens zwei weitere Mitglieder
anwesend sind.
(c) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich
zusammen.
(d) Zu den Sitzungen muss mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
(e) In dringenden Fällen, über deren Vorliegen der Vorsitzende entscheidet,
können Beschlüsse des Kuratoriums schriftlich herbeigeführt
werden. In diesem Falle ist jedoch Einstimmigkeit für das Zustandekommen
eines Beschlusses erforderlich.
(f) Das Kuratorium kann sich unter Wahrung der in diesem Statut festgelegten
Grundsätze eine Geschäftsordnung geben.
(6) Geschäftsführung
(a) Die Geschäftsführung wird von einem/r durch den Generalvikar
des Erzbischofs von Köln zu bestimmenden Mitarbeiter/in wahrgenommen,
der/die für die Abteilung der Stiftungsverwaltung des Generalvikariates
des Erzbistums Köln zuständig ist.
(b) Der Geschäftsführung obliegt die Vorbereitung der Sitzungen,
die Rechenschaftslegung über das Stiftungsvermögen sowie die Ausführung
der Beschlüsse des Kuratoriums.
(7) Beirat
Das Kuratorium der Stiftung kann einen bis zu dreiköpfigen Beirat berufen.
(8) Auflösung
und Aufhebung
a) Sollte der Treugeber aufgelöst werden, noch bevor der Rechtsübergang
der Nachlaßgegenstände auf die Stiftung erfolgt ist, sollen sämtliche
vorbeschriebenen Nachlaßgegenstände auf die Erzdiözese Köln
übertragen werden. Die Erzdiözese Köln wird diese als Sondervermögen
im Geiste des Stiftungszwecks in ihre Verwaltung und Betreuung nehmen. Das
gleiche gilt, wenn der Rechtsübergang auf die Stiftung bereits erfolgt
ist.
b) Bei Aufhebung der Stiftung entscheidet der Erzbischof von Köln im
Einvernehmen mit dem Treugeber über die weitere Verwendung des Stiftungsvermögens,
wobei der bisherige Zweck der Stiftung berücksichtigt werden soll.